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== Baurechtliche Hinweise ==
== Baurechtliche Hinweise ==


Nutzungsänderung eines Gebäudes nach Errichtung einer Solaranlage bedarf einer Baugenehmigung
'''Nutzungsänderung eines Gebäudes nach Errichtung einer Solaranlage bedarf einer Baugenehmigung'''


Führt die Errichtung einer Solarenergieanlage auf einem Gebäude zu einer Nutzungsänderung des Gebäudes, so bedarf diese der Baugenehmigung. Dies hat der 7. Senat des Oberverwaltungsgerichts (OVG) in Münster durch Beschluss vom 20.9.2010 entschieden. Im Ausgangsfall wurde das Dach einer Scheune großflächig für die Gewinnung von Solarenergie genutzt, die von einem Energieerzeuger ins Netz eingespeist wurde.  Das Vermarkten von Energie ist eine gewerbliche Tätigkeit. Wird ein landwirtschaftliches Gebäude in seiner Nutzung geändert, bedarf diese Nutzungsänderung in Gewerbe einer Baugenehmigung.
Führt die Errichtung einer Solarenergieanlage auf einem Gebäude zu einer Nutzungsänderung des Gebäudes, so bedarf diese der Baugenehmigung. Dies hat der 7. Senat des Oberverwaltungsgerichts (OVG) in Münster durch Beschluss vom 20.9.2010 entschieden. Im Ausgangsfall wurde das Dach einer Scheune großflächig für die Gewinnung von Solarenergie genutzt, die von einem Energieerzeuger ins Netz eingespeist wurde.  Das Vermarkten von Energie ist eine gewerbliche Tätigkeit. Wird ein landwirtschaftliches Gebäude in seiner Nutzung geändert, bedarf diese Nutzungsänderung in Gewerbe einer Baugenehmigung.

Version vom 21. Oktober 2010, 15:39 Uhr

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Arten von Solarmodulen

  • Polykristallines Silizium
  • Kupferbasierte Dünnschichtzellen (CIS)
  • Cadmiumtellurid
  • Monokristallines Silizium


Haarige Solarzellen

Anstatt mit reinem Silizium arbeiten der kanadische Wissenschaftler LaPierre und seine Kollegen von der McMaster University in Hamilton mit halbleitenden Verbindungen. Dazu gehören Stoffe wie Galliumarsenid, Indiumgalliumphosphid oder Galliumarsenidphosphid, die auch in Leucht- und Laserdioden verwendet werden. Geschickt miteinander kombiniert können diese Materialien theoretisch mehr als 40 Prozent des Sonnenlichts in elektrische Energie verwandeln. Forscher des Fraunhofer-Institutes für Solare Energieforschung in Freiburg haben im Sommer 2008 eine solche Zelle mit einem Wirkungsgrad von fast 38 Prozent präsentiert. Das für den Bau klassischer Solarzellen gebräuchliche, blau schimmernde Silizium dagegen schluckt nur einen kleineren Teil des Sonnenspektrums und kommt selbst im Idealfall nur auf einen Wirkungsgrad von 29 Prozent. Mit einer Ausbeute von rund 25 Prozent sind die Hersteller hier bereits dicht an der Grenze des Machbaren.

Quelle: Berliner Zeitung vom 18.09.2008

Weblinks

Baurechtliche Hinweise

Nutzungsänderung eines Gebäudes nach Errichtung einer Solaranlage bedarf einer Baugenehmigung

Führt die Errichtung einer Solarenergieanlage auf einem Gebäude zu einer Nutzungsänderung des Gebäudes, so bedarf diese der Baugenehmigung. Dies hat der 7. Senat des Oberverwaltungsgerichts (OVG) in Münster durch Beschluss vom 20.9.2010 entschieden. Im Ausgangsfall wurde das Dach einer Scheune großflächig für die Gewinnung von Solarenergie genutzt, die von einem Energieerzeuger ins Netz eingespeist wurde. Das Vermarkten von Energie ist eine gewerbliche Tätigkeit. Wird ein landwirtschaftliches Gebäude in seiner Nutzung geändert, bedarf diese Nutzungsänderung in Gewerbe einer Baugenehmigung.

Die Bauaufsichtsbehörde hatte dem Antragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Nutzung einer Solarenergieanlage untersagt, die dieser auf dem angemieteten Dach der Reithalle eines Landwirts angebracht hatte, um den erzeugten Strom gegen ein monatliches Entgelt von 4.000,- Euro in das Netz eines Energieversorgers einzuspeisen.

Mit der Errichtung der Solarenergieanlage sei zu der landwirtschaftlichen Nutzung der Reithalle eine gewerbliche Nutzung der Dachfläche durch einen Dritten hinzugetreten. Diese Nutzungsänderung sei genehmigungspflichtig, obwohl die Errichtung der Solarenergieanlage für sich gesehen nach der Bauordnung des Landes Nordrhein Westfalen keiner Baugenehmigung bedürfe.

Genehmigungsfreiheit nur für Eigengebrauch

Der Gesetzgeber habe derartige bauliche Maßnahmen nur unter der Voraussetzung von der Genehmigungspflicht freigestellt, dass die Solarenergieanlage der Nutzung des Gebäudes diene. Keiner Genehmigung bedürften deshalb beispielsweise Solarenergieanlagen für den Eigenbedarf eines Wohnhauses oder eines Betriebsgebäudes. Werde eine Solarenergieanlage jedoch ohne einen Zusammenhang mit der Nutzung des Gebäudes gewerblich betrieben, seien baurechtlich relevante Gefahren in Betracht zu ziehen, die einen Bedarf an präventiver bauaufsichtlicher Kontrolle auslösten.

Keine Auswirkung auf Private

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts in Münster hat nach Auffassung des NRW-Bauministeriums keine Auswirkungen auf die Eigentümer von privat genutzten Solaranlagen. Diese Solaranlagen seien schon aufgrund der baulichen Möglichkeiten um ein Vielfaches kleiner als die Anlage, die Gegenstand des OVG-Beschlusses war. Das Bauministerium geht weiter davon aus, dass derartige Anlagen vollständig oder überwiegend Energie für den Eigenbedarf produzieren. Somit liegt keine Nutzungsänderung vor. Eine Baugenehmigung sei daher nicht erforderlich.

Quelle: EnergieAgentur.NRW 2010