EnEV 2006: Unterschied zwischen den Versionen

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'''Erläuterungen:'''
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* Es ist jeweils der Primärenergiebedarf / Transmissionstransferkoeffizient zu ermitteln.
* Es ist jeweils der [[Primärenergiebedarf]] / [[Transmissionstransferkoeffizient]] zu ermitteln.
* Die Anwendung der vereinfachten Datenaufnahme ist möglich. Dazu wird eine Richtlinie des BMVBS bekann gemacht. Die vereinfachte Datenaufnahme betrifft sowohl die energetische Qualität von Bauteilen und Anlagenkomponenten als auch die Gebäudegeometrie.
* Die Anwendung der vereinfachten Datenaufnahme ist möglich. Dazu wird eine Richtlinie des BMVBS bekann gemacht. Die vereinfachte Datenaufnahme betrifft sowohl die energetische Qualität von Bauteilen und Anlagenkomponenten als auch die Gebäudegeometrie.



Version vom 15. Mai 2006, 08:40 Uhr

Noch im Jahr 2006 soll die Energieeinsparverordnung (EnEV) geändert werden, um die Anforderungen der EU-Richtlinie 2002/91/EG zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden umzusetzen.

Bisher fehlt ein veröffentlichter Referentenentwurf. Lediglich Ausschnitte aus der geplanten Änderung sind inzwischen bekannt. Bekannte Änderungen werden in den folgenden Abschnitten beschrieben.

Die Angaben stammen aus einem Vortag von BDir Dipl.-Ing. Hans-Dieter Hegner auf den Berliner Energietagen im Mai 2006.

Änderungen der EnEV

§ 16: Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen

(1)Wird ein Gebäude errichtet oder ..., ist dem Eigentümer ein Energieausweis ... auszustellen. ... Der Eigentümer hat den Energieausweis der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

(2) Soll ein Gebäude ... verkauft (sinngem. bei Vermietung, Verpachtung, Leasing) werden, hat der Verkäufer den Kaufinteressenten einen Energieausweis zugänglich zu machen. Der Energieausweis bezieht sich auf das Gebäude..

(3) Für Gebäude mit mehr als 1000 m² Nettogrundfläche ... in denen Behörden für eine große Anzahl von Menschen ... öffentliche Dienstleistungen erbringen ... Der Eigentümer hat den Energieausweis … an einer für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle auszuhängen

§ 17: Grundsätze des Energieausweises

(1) Energieausweise nach § 16 sind auf der Grundlage des berechneten Bedarfs oder des gemessenen Energieverbrauchs ... auszustellen ...

(4) Energieausweise müssen nach Inhalt und Aufbau den Mustern ... entsprechen. Sie sind vom Aussteller ... eigenhändig zu unterschreiben.

(5) Energieausweise sind für eine Gültigkeitsdauer von zehn Jahren auszustellen*)

*) Übergangsregeln für bereits ausgestellte Energieausweise

§ 18: Energieausweises - Bedarfsberechnung

(1) ... die wesentlichen Ergebnisse der ... nach §§ 3 und 4 erforderlichen Berechnungen ... angeben ... (2) ... Auf die Berechnungen ist § 9 Abs. 2 entsprechend anzuwenden ...

Erläuterungen:

  • Es ist jeweils der Primärenergiebedarf / Transmissionstransferkoeffizient zu ermitteln.
  • Die Anwendung der vereinfachten Datenaufnahme ist möglich. Dazu wird eine Richtlinie des BMVBS bekann gemacht. Die vereinfachte Datenaufnahme betrifft sowohl die energetische Qualität von Bauteilen und Anlagenkomponenten als auch die Gebäudegeometrie.

§ 20: Empfehlungen für die Verbesserung der Energieeffizienz

(1) Sind Maßnahmen für kostengünstige Verbesserung der energetischen Eigenschaften des Gebäudes möglich, hat der Aussteller des Energieausweises dem Eigentümer anlässlich der Ausstellung eines Energieausweises entsprechende, begleitende Empfehlungen ... auszustellen (Modernisierungsempfehlungen).

... Sind Modernisierungsempfehlungen nicht möglich, hat der Aussteller dies dem Eigentümer schriftlich mitzuteilen.