Verglasungen Dachflächen: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 9. April 2021, 05:53 Uhr
Bei den transparenten Bauteilen im Dachbereich unterscheidet die DIN V 18599-4 in folgende Dachoberlichter (Nr. 5.2.2 S.20 und 5.5.2):
- Lichtkuppel
- Lichtbänder
- Sheddächer
Lichtbänder sind nach dieser Definition spezielle Fälle von Lichtkuppeln.
Dachflächenfenster werden in der DIN V 18599-4 nicht erwähnt, sind jedoch im Sinne dieser Norm Fenster.
Die EnEV unterscheidet bei der Definition des Refernzgebäudes (Anlage 2, Tabelle 1 unter Nr. 1.1.2) zwischen:
- Glasdächern
- Lichtbändern
- Lichtkuppen und
- Dachflächenfenstern
Hier werden entspr. der Auslegung des DIBT (13.Staffel) unter Lichtbändern nur Dachlichtbänder aus Kunststoff nach DIN EN 14963 verstanden. Lichtkuppeln sind nach dieser Auslegung nur Lichtkuppeln nach DIN EN 1873. Lichtkuppeln nach DIN EN 1873 haben eine Öffnungsweite (bzw. Durchmesser) von max. 2,50m und eine Öffnungslänge von max. 3,00 m. Alle anderen Verglasungen (mit Ausnahme der Dachflächenfenster) in Dachflächen werden als "Glasdächer" definiert.
Siehe auch: Fenster, Tageslicht