EnEV 2006: Unterschied zwischen den Versionen
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* Die EnEV 2006 führt ein neues Berechnungsverfahren für Nichtwohngebäude ein, dass zusätzlich Anforderungen an Anlagen zur Kühlung, Raumlufttechnik und Beleuchtung stellt (§§ 1 und 4). | |||
* Für neue Gebäude mit einer Fläche über 1.000 ist die "technische ökologische und wirtschaftliche Einsetzbarkeit alternativer Systeme" in der Anlagentechnik zu berücksichtigen (§ 5). | |||
* Anstatt von Gebäuden mit geringen Volumen (EnEV 2000) gibt es jetzt Vereinfachungen für Gebäude mit einer Fläche von bis zu 50m² Nutzfläche (§8). | |||
* Für die Berechnungen bei Änderungen von Gebäuden sind Erleichterungen vorgesehen (§ 9 (2)). | |||
* Es werden energetische Inspektionen für Klimaanlagen eingeführt (§12). | |||
(1) | * Es werden Anforderungen für den Einbau/Ersatz von kühl- und raumlufttechnischen Anlagen eingeführt (§ 15). | ||
* Anstatt der Energiebedarfsausweise für neue Gebäude werden '''Energieausweise''' für alle Gebäude eingeführt (§ 16ff.). Für Bestandsgebäude gelten folgende Übergangsvorschriften: | |||
** Für Gebäude bis zum Baujahr 1965 sind Energieausweise erst ab dem 1.1.2008 auszustellen. | |||
( | ** Für Gebäude ab dem Baujahr 1966 sind Energieausweise erst ab dem 1.7.2008 auszustellen. | ||
** Für Nichtwohngebäude sind Energieausweise erst ab dem 1.1.2009 auszustellen. Gleiches gilt für die Aushänge nach § 16(3). | |||
( | * In großen Gebäuden, die öffentlich zugänglich sind, sind Energieausweise auszuhängen (§16 (3)) | ||
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... Sind Modernisierungsempfehlungen nicht möglich, hat der Aussteller dies dem Eigentümer schriftlich mitzuteilen. | ... Sind Modernisierungsempfehlungen nicht möglich, hat der Aussteller dies dem Eigentümer schriftlich mitzuteilen. | ||
==Nachweise (Referentenentwurf 16.11.06)== | ==Nachweise (Referentenentwurf 16.11.06)== |
Version vom 29. November 2006, 13:53 Uhr
Noch im Jahr 2006 soll die Energieeinsparverordnung (EnEV) geändert werden, um die Anforderungen der EU-Richtlinie 2002/91/EG zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden umzusetzen. Allerdings verzögert sich die Umsetzung. Im Sommer 2006 wurde ein nicht offiziell bekanntgemachte Version des geplanten Referentenentwurfs bekannt. Der Referentenentwurf ist am 16.11.2006 bekannt gemacht worden. Mit einer gültigen Novelle der Verordnung ist nicht vor Ende des Jahres 2006 zu rechnen.
Änderungen gegenüber der EnEV2000
- Die EnEV 2006 führt ein neues Berechnungsverfahren für Nichtwohngebäude ein, dass zusätzlich Anforderungen an Anlagen zur Kühlung, Raumlufttechnik und Beleuchtung stellt (§§ 1 und 4).
- Für neue Gebäude mit einer Fläche über 1.000 ist die "technische ökologische und wirtschaftliche Einsetzbarkeit alternativer Systeme" in der Anlagentechnik zu berücksichtigen (§ 5).
- Anstatt von Gebäuden mit geringen Volumen (EnEV 2000) gibt es jetzt Vereinfachungen für Gebäude mit einer Fläche von bis zu 50m² Nutzfläche (§8).
- Für die Berechnungen bei Änderungen von Gebäuden sind Erleichterungen vorgesehen (§ 9 (2)).
- Es werden energetische Inspektionen für Klimaanlagen eingeführt (§12).
- Es werden Anforderungen für den Einbau/Ersatz von kühl- und raumlufttechnischen Anlagen eingeführt (§ 15).
- Anstatt der Energiebedarfsausweise für neue Gebäude werden Energieausweise für alle Gebäude eingeführt (§ 16ff.). Für Bestandsgebäude gelten folgende Übergangsvorschriften:
- Für Gebäude bis zum Baujahr 1965 sind Energieausweise erst ab dem 1.1.2008 auszustellen.
- Für Gebäude ab dem Baujahr 1966 sind Energieausweise erst ab dem 1.7.2008 auszustellen.
- Für Nichtwohngebäude sind Energieausweise erst ab dem 1.1.2009 auszustellen. Gleiches gilt für die Aushänge nach § 16(3).
- In großen Gebäuden, die öffentlich zugänglich sind, sind Energieausweise auszuhängen (§16 (3))
§ 20: Empfehlungen für die Verbesserung der Energieeffizienz
(1) Sind Maßnahmen für kostengünstige Verbesserung der energetischen Eigenschaften des Gebäudes möglich, hat der Aussteller des Energieausweises dem Eigentümer anlässlich der Ausstellung eines Energieausweises entsprechende, begleitende Empfehlungen ... auszustellen (Modernisierungsempfehlungen).
... Sind Modernisierungsempfehlungen nicht möglich, hat der Aussteller dies dem Eigentümer schriftlich mitzuteilen.
Nachweise (Referentenentwurf 16.11.06)
Im Zusammenhang mit der Energieeinsparverordnung sind folgende Nachweisverfahren zu verwenden:
Jahresprimärenergiebedarf/Maximaler spez. Transmissionswärmetransferkoeffizient
- Wohngebäude [§3]
- Fensterflächenanteil <= 30% [§3(2)Nr. 1]
Berechnung nach Verfahren entspr. Anhang 1 Nr.2 oder
Berechnung nach dem vereinfachten Verfahren entspr. Anhang 1 Nr. 3 - Fensterflächenanteil > 30% [§3(2)Nr. 2]
Berechnung nach Verfahren entspr. Anhang 1 Nr.2 - Wohngebäude mit Heizsystem, dass nicht nach DIN 1701-10 bewertet werden kann [§ 3(3)], dürfen nur 76% des nach Anhang 1, Tabelle 1 max. Transmissionswärmeverlustes aufweisen.
- Bei Änderungen von Wohngebäuden [§9]
- Änderungen an >= 20% der jeweiligen Bauteilfläche oder
Erweiterung um mind. 10m² Gebäudenutzfläche.- Nachweisverfahren nach § 3 (2) und (5) [§ 9(1) und (2)]
Transmissionswärmeverluste/Primärenergieverluste nach Anhang 1 Tabelle 1 dürfen um 40% überschritten werden
Nachweisverfahren mit folgenden Vereinfachungen unter Verwendung von Randbedingungen nach Anhang 3 Nr. 8:
- Schätzung der geometrischen Abmessungen
- Verwendung vergleichbarer Kennwerte für Anlagensysteme - Nachweis der Wärmedurchgangskoeffizienten [§ 9 (3)]
Nachweis entspr. den Anforderungen nach Anhang 3.
- Nachweisverfahren nach § 3 (2) und (5) [§ 9(1) und (2)]
- Wohngebäude mit Kühlung [§ 3(5)] sind nach Anhang 2 Nr. 2 zu berechnen.
- Fensterflächenanteil <= 30% [§3(2)Nr. 1]
- Nichtwohngebäude [§ 4]
- Primärenergiebedarf ist nach Anhang 2 Nr. 2 und 3 zu berechnen.
- Kleine Gebäude bis 50m² [§ 8]
Nur Einhaltung der max. Wärmedurchgangskoeffizienten nach Anhang 3
Sommerlicher Wärmeschutz
- Wohngebäude [§3 (4)]
Anforderungen nach Anhang 1 Nr. 2.9 sind einzuhalten. - Nichtwohngebäude [§4 (4)
Anforderungen nach Anhang 2 Nr. 4 sind einzuhalten.
Berücksichtigung alternativer Energiesysteme
- Neue Wohngebäude mit einer Gebäudenutzfläche >1.000 m²
- Neue Nichtwohngeäbude mit einer Nettogrundfläche >1.000 m²
sind alternative Systeme einzusetzen:
- dezentrale Energieversorgungssysteme auf der Grundlage von
- erneuerbaren Energieträgern
- KWK
- Fern- und Blockheizung
- Fern- und Blockkühlung oder
- Wärmepumpen
Dichtheit/Mindestluftwechel
Anerkannte Regeln der Technik bzw. Nachweise nach Anhang 4
Mindestwärmeschutz/Wärmebrücken
- Regeln der Technik [§7 (1) und (2)]
- Wohngebäude [§ 7 (3)
Anhang 1 Nr. 2.5 - Nichtwohngebäude [§ 7 (3)
Anhang 2 Nr. 2.5
Siehe auch: Energieeinsparverordnung, Energiebedarfsausweis