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Version vom 20. Juli 2017, 11:06 Uhr
Fenster sind Sonderkonstruktionen im Sinne der Bauregelliste. Fenster mit Anforderungen an den Wärmeschutz werden nach Bauregelliste A, Teil 1 Nr. 8.5.1 (ÜH) und Nr. 8.5.2 (ÜHP) geregelt. Die Anwendung dieser Konstruktionen wird in der Richtlinie über Fenster und Fenstertüren (FenTüR) geregelt.
Fensterrahmen (Wärmedurchgangskoeffizient Uf)
Der Nennwert Uf des Fensterrahmens ist
- nach EN 10077-2 zu errechnen
- nach EN 12412-2 zu messen oder
- es kann ein Messwert nach DIN 52619-3 mit einem Zuschlag verwendet werden:
Uf = UR + 0,2 [W/(m²K)]
Quelle: RaFenTüR (Anlage 8.5 Bauregelliste A, Teil 1)
Verglasungen (Wärmedurchgangskoeffizient Ug)
Der Nennwert Ug der Fensterscheibe kann nach:
- ...
- ...
- ...
- alte UV- und kV-Werte können ohne Zuschlag als Ug-Wert weiterverwendet werden, solange dieser Wert durch Überwachung regelmäßig überprüft wird.
Quelle: MIR (Anlage 11.1 Bauregelliste A, Teil 1)
Verglasungen (Gesamtenergiedurchlassgrad g)
- Der Gesamtenergiedurchlassgrad ist nach DIN EN 410 zu bestimmen.
- Der Gesamtenergiedurchlassgrad nach DIN 67507 kann weiterverwendet werden, wenn er um 0,02 erhöht wird.
Quelle: MIR (Anlage 11.1 Bauregelliste A, Teil 1)
Siehe auch: Systemgrenzen, Verglasungen Dachflächen, Vorhangfassaden