EnEV 2006
Noch im Jahr 2006 soll die Energieeinsparverordnung (EnEV) geändert werden, um die Anforderungen der EU-Richtlinie 2002/91/EG zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden umzusetzen. Allerdings verzögert sich die Umsetzung. Erst seit Sommer 2006 ist eine noch nicht offiziell bekanntgemachte Version des geplanten Referentenentwurfs (siehe unten) zugänglich. Mit einer gültigen Novelle der Verordnung ist nicht vor Ende des Jahres 2006 zu rechnen.
Änderungen der EnEV
Zusammenfassung aus einem Vortag von BDir Dipl.-Ing. Hans-Dieter Hegner auf den Berliner Energietagen im Mai 2006:
§ 16: Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen
(1)Wird ein Gebäude errichtet oder ..., ist dem Eigentümer ein Energieausweis ... auszustellen. ... Der Eigentümer hat den Energieausweis der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
(2) Soll ein Gebäude ... verkauft (sinngem. bei Vermietung, Verpachtung, Leasing) werden, hat der Verkäufer den Kaufinteressenten einen Energieausweis zugänglich zu machen. Der Energieausweis bezieht sich auf das Gebäude..
(3) Für Gebäude mit mehr als 1000 m² Nettogrundfläche ... in denen Behörden für eine große Anzahl von Menschen ... öffentliche Dienstleistungen erbringen ... Der Eigentümer hat den Energieausweis … an einer für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle auszuhängen
§ 17: Grundsätze des Energieausweises
(1) Energieausweise nach § 16 sind auf der Grundlage des berechneten Bedarfs oder des gemessenen Energieverbrauchs ... auszustellen ...
(4) Energieausweise müssen nach Inhalt und Aufbau den Mustern ... entsprechen. Sie sind vom Aussteller ... eigenhändig zu unterschreiben.
(5) Energieausweise sind für eine Gültigkeitsdauer von zehn Jahren auszustellen*)
*) Übergangsregeln für bereits ausgestellte Energieausweise
§ 18: Energieausweises - Bedarfsberechnung
(1) ... die wesentlichen Ergebnisse der ... nach §§ 3 und 4 erforderlichen Berechnungen ... angeben ... (2) ... Auf die Berechnungen ist § 9 Abs. 2 entsprechend anzuwenden ...
Erläuterungen:
- Es ist jeweils der Jahres-Primärenergiebedarf / Wärmetransferkoeffzient für Transmission zu ermitteln.
- Die Anwendung der vereinfachten Datenaufnahme ist möglich. Dazu wird eine Richtlinie des BMVBS bekann gemacht. Die vereinfachte Datenaufnahme betrifft sowohl die energetische Qualität von Bauteilen und Anlagenkomponenten als auch die Gebäudegeometrie.
§ 20: Empfehlungen für die Verbesserung der Energieeffizienz
(1) Sind Maßnahmen für kostengünstige Verbesserung der energetischen Eigenschaften des Gebäudes möglich, hat der Aussteller des Energieausweises dem Eigentümer anlässlich der Ausstellung eines Energieausweises entsprechende, begleitende Empfehlungen ... auszustellen (Modernisierungsempfehlungen).
... Sind Modernisierungsempfehlungen nicht möglich, hat der Aussteller dies dem Eigentümer schriftlich mitzuteilen.
Nachweise (Referentenentwurf 16.11.06)
Im Zusammenhang mit der Energieeinsparverordnung sind folgende Nachweisverfahren zu verwenden:
Jahresprimärenergiebedarf/Maximaler spez. Transmissionswärmetransferkoeffizient
- Wohngebäude [§3]
- Fensterflächenanteil <= 30% [§3(2)Nr. 1]
Berechnung nach Verfahren entspr. Anhang 1 Nr.2 oder
Berechnung nach dem vereinfachten Verfahren entspr. Anhang 1 Nr. 3 - Fensterflächenanteil > 30% [§3(2)Nr. 2]
Berechnung nach Verfahren entspr. Anhang 1 Nr.2 - Wohngebäude mit Heizsystem, dass nicht nach DIN 1701-10 bewertet werden kann [§ 3(3)], dürfen nur 76% des nach Anhang 1, Tabelle 1 max. Transmissionswärmeverlustes aufweisen.
- Bei Änderungen von Wohngebäuden [§9]
- Änderungen an >= 20% der jeweiligen Bauteilfläche oder
Erweiterung um mind. 10m² Gebäudenutzfläche.- Nachweisverfahren nach § 3 (2) und (5) [§ 9(1) und (2)]
Transmissionswärmeverluste/Primärenergieverluste nach Anhang 1 Tabelle 1 dürfen um 40% überschritten werden
Nachweisverfahren mit folgenden Vereinfachungen unter Verwendung von Randbedingungen nach Anhang 3 Nr. 8:
- Schätzung der geometrischen Abmessungen
- Verwendung vergleichbarer Kennwerte für Anlagensysteme - Nachweis der Wärmedurchgangskoeffizienten [§ 9 (3)]
Nachweis entspr. den Anforderungen nach Anhang 3.
- Nachweisverfahren nach § 3 (2) und (5) [§ 9(1) und (2)]
- Wohngebäude mit Kühlung [§ 3(5)] sind nach Anhang 2 Nr. 2 zu berechnen.
- Fensterflächenanteil <= 30% [§3(2)Nr. 1]
- Nichtwohngebäude [§ 4]
- Primärenergiebedarf ist nach Anhang 2 Nr. 2 und 3 zu berechnen.
- Kleine Gebäude bis 50m² [§ 8]
Nur Einhaltung der max. Wärmedurchgangskoeffizienten nach Anhang 3
Sommerlicher Wärmeschutz
- Wohngebäude [§3 (4)]
Anforderungen nach Anhang 1 Nr. 2.9 sind einzuhalten. - Nichtwohngebäude [§4 (4)
Anforderungen nach Anhang 2 Nr. 4 sind einzuhalten.
Berücksichtigung alternativer Energiesysteme
- Neue Wohngebäude mit einer Gebäudenutzfläche >1.000 m²
- Neue Nichtwohngeäbude mit einer Nettogrundfläche >1.000 m²
sind alternative Systeme einzusetzen:
- dezentrale Energieversorgungssysteme auf der Grundlage von
- erneuerbaren Energieträgern
- KWK
- Fern- und Blockheizung
- Fern- und Blockkühlung oder
- Wärmepumpen
Dichtheit/Mindestluftwechel
Anerkannte Regeln der Technik bzw. Nachweise nach Anhang 4
Mindestwärmeschutz/Wärmebrücken
- Regeln der Technik [§7 (1) und (2)]
- Wohngebäude [§ 7 (3)
Anhang 1 Nr. 2.5 - Nichtwohngebäude [§ 7 (3)
Anhang 2 Nr. 2.5
Siehe auch: Energieeinsparverordnung, Energiebedarfsausweis