Erneuerbare Energien

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Für Erneuerbare Energien gibt es verschiedene Definitionen. An dieser Stelle werden einige Defintionen aus Rechtsvorschriften wiedergegeben.

Gebäudeenergiegesetz (GEG 2024)

Definition nach § 3 Abs. 2 GEG:

(2) Erneuerbare Energien im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind

  1. Geothermie,
  2. Umweltwärme,
  3. die technisch durch im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit dem Gebäude stehenden Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie oder durch solarthermische Anlagen zur Wärme oder Kälteerzeugung nutzbar gemachte Energie,
  4. die technisch durch gebäudeintegrierte Windkraftanlagen zur Wärme- oder Kälteerzeugung nutzbar gemachte Energie,
  5. die aus fester, flüssiger oder gasförmiger Biomasse erzeugte Wärme; die Abgrenzung erfolgt nach dem Aggregatzustand zum Zeitpunkt des Eintritts der Biomasse in den Wärmeerzeuger,
  6. die aus grünem Wasserstoff oder den daraus hergestellten Derivaten erzeugte Wärme oder
  7. die dem Erdboden oder dem Wasser entnommene und technisch nutzbar gemachte oder aus Wärme nach den Nummern 1 bis 6 technisch nutzbar gemachte Kälte.

(3) Biomasse im Sinne von Absatz 2 Nummer 5 ist oder sind

  1. Biomasse im Sinne der Biomasseverordnung vom 21. Juni 2001 (BGBl. I S. 1234), in der jeweils geltenden Fassung,
  2. Altholz der Kategorien A I und A II nach § 2 Nummer 4 Buchstabe a und b der Altholzverordnung vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3302), die zuletzt durch Artikel 120 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist,
  3. biologisch abbaubare Anteile von Abfällen aus Haushalten und Industrie,
  4. Deponiegas,
  5. Klärgas,
  6. Klärschlamm im Sinne der Klärschlammverordnung vom 27. September 2017 (BGBl. I S. 3465), die zuletzt durch Artikel 137 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder
  7. Pflanzenölmethylester.