Erneuerbare Energien
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Für Erneuerbare Energien gibt es verschiedene Definitionen. An dieser Stelle werden einige Defintionen aus Rechtsvorschriften wiedergegeben.
Gebäudeenergiegesetz (GEG 2024)
Definition nach § 3 Abs. 2 GEG:
(2) Erneuerbare Energien im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind
- Geothermie,
- Umweltwärme,
- die technisch durch im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit dem Gebäude stehenden Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie oder durch solarthermische Anlagen zur Wärme oder Kälteerzeugung nutzbar gemachte Energie,
- die technisch durch gebäudeintegrierte Windkraftanlagen zur Wärme- oder Kälteerzeugung nutzbar gemachte Energie,
- die aus fester, flüssiger oder gasförmiger Biomasse erzeugte Wärme; die Abgrenzung erfolgt nach dem Aggregatzustand zum Zeitpunkt des Eintritts der Biomasse in den Wärmeerzeuger,
- die aus grünem Wasserstoff oder den daraus hergestellten Derivaten erzeugte Wärme oder
- die dem Erdboden oder dem Wasser entnommene und technisch nutzbar gemachte oder aus Wärme nach den Nummern 1 bis 6 technisch nutzbar gemachte Kälte.
(3) Biomasse im Sinne von Absatz 2 Nummer 5 ist oder sind
- Biomasse im Sinne der Biomasseverordnung vom 21. Juni 2001 (BGBl. I S. 1234), in der jeweils geltenden Fassung,
- Altholz der Kategorien A I und A II nach § 2 Nummer 4 Buchstabe a und b der Altholzverordnung vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3302), die zuletzt durch Artikel 120 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist,
- biologisch abbaubare Anteile von Abfällen aus Haushalten und Industrie,
- Deponiegas,
- Klärgas,
- Klärschlamm im Sinne der Klärschlammverordnung vom 27. September 2017 (BGBl. I S. 3465), die zuletzt durch Artikel 137 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder
- Pflanzenölmethylester.