EnEV 2006: Unterschied zwischen den Versionen

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Noch im Jahr 2006 soll die [[EnEV|Energieeinsparverordnung (EnEV)]] geändert werden, um die Anforderungen der [[Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden|EU-Richtlinie 2002/91/EG zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden]] umzusetzen. Allerdings verzögert sich die Umsetzung, da erst seit Sommer 2006 der Referentenentwurf vom April 2006 öffentlicht bekannt wurde. Mit einer gültigen Novelle der Verordnung ist nicht vor Ende des Jahres 2006 zu rechnen.
Noch im Jahr 2006 soll die [[EnEV|Energieeinsparverordnung (EnEV)]] geändert werden, um die Anforderungen der [[Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden|EU-Richtlinie 2002/91/EG zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden]] umzusetzen. Allerdings verzögert sich die Umsetzung. Im Sommer 2006 wurde ein nicht offiziell bekanntgemachte Version des geplanten Referentenentwurfs bekannt. Der Referentenentwurf ist am 16.11.2006 bekannt gemacht worden. Mit einer gültigen Novelle der Verordnung ist nicht vor Ende des Jahres 2006 zu rechnen.


* [[Begründung_Entwurf_EnEV_2006.pdf|Entwurf von BMVBS und BMWA vom 3.4.2006]]
* [[media:Entwurf_EnEV_11_2006.pdf|Referentenentwurf vom 16.11.2006]]
* [[Begründung_Entwurf_EnEV_2006.pdf|Begründung zum Entwurf  von BMVBS und BMWA vom 3.4.2006]]
* [[media:Begründung_Entwurf_EnEV_11_2006.pdf|Begründung zum Referentenentwurf vom 16.11.2006]]


==Änderungen der EnEV==
==Änderungen gegenüber der EnEV2000==
Zusammenfassung aus einem Vortag von BDir Dipl.-Ing. Hans-Dieter Hegner auf den Berliner Energietagen im Mai 2006:
* Die EnEV 2006 führt ein neues Berechnungsverfahren für Nichtwohngebäude ein, dass zusätzlich Anforderungen an Anlagen zur Kühlung, Raumlufttechnik und Beleuchtung stellt (§§ 1 und 4).
: Quelle: http://www.berliner-impulse.de/208.0.html
* Für neue Gebäude mit einer Fläche über 1.000 ist die "technische ökologische und wirtschaftliche Einsetzbarkeit alternativer Systeme" in der Anlagentechnik zu berücksichtigen (§ 5).
* Anstatt von Gebäuden mit geringen Volumen (EnEV 2000) gibt es jetzt Vereinfachungen für Gebäude mit einer Fläche von bis zu 50m² Nutzfläche (§8).
* Für die Berechnungen bei Änderungen von Gebäuden sind Erleichterungen vorgesehen (§ 9 (2)).
* Es werden energetische Inspektionen für Klimaanlagen eingeführt (§12).
* Es werden Anforderungen für den Einbau/Ersatz von kühl- und raumlufttechnischen Anlagen eingeführt (§ 15).
* Anstatt der Energiebedarfsausweise für neue Gebäude werden '''Energieausweise''' für alle Gebäude eingeführt (§ 16ff.). Für Bestandsgebäude gelten folgende Übergangsvorschriften:
** Für Gebäude bis zum Baujahr 1965 sind Energieausweise erst ab dem 1.1.2008 auszustellen.
** Für Gebäude ab dem Baujahr 1966 sind Energieausweise erst ab dem 1.7.2008 auszustellen.
** Für Nichtwohngebäude sind Energieausweise erst ab dem 1.1.2009 auszustellen. Gleiches gilt für die Aushänge nach § 16(3).
* In großen Gebäuden, die öffentlich zugänglich sind, sind Energieausweise auszuhängen (§16 (3))




===§ 16: Ausstellung und Verwendung von [[Energieausweis]]en===
(1)Wird ein '''Gebäude errichtet''' oder ..., '''ist dem Eigentümer ein [[Energieausweis]] ... auszustellen'''.
... Der Eigentümer hat den Energieausweis der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.


(2) Soll ein '''Gebäude ... verkauft''' (sinngem. bei Vermietung, Verpachtung, Leasing) werden, '''hat der Verkäufer''' den Kaufinteressenten '''einen Energieausweis zugänglich zu machen'''. Der Energieausweis bezieht sich auf das Gebäude..
==Inhaltsübersicht (Referentenentwurf 16.11.2006)==
§ 1 - Anwendungsbereich<br/>
§ 2 - Begriffsbestimmungen<br/>
§ 3 - Anforderungen an Wohngebäude<br/>
§ 4 - Anforderungen an Nichtwohngebäude<br/>
§ 5 - Berücksichtigung alternativer Energieversorgungssysteme (Gebäude über 1.000 m²)<br/>
§ 6 - Dichtheit, Mindestluftwechsel<br/>
§ 7 - Mindestwärmeschutz, Wärmebrücken<br/>
§ 8 - Kleine Gebäude<br/>
§ 9 - Änderung von Gebäuden<br/>
§ 10 - Nachrüstung bei Anlagen und Gebäuden<br/>
§ 11 - Aufrechterhaltung der energetischen Qualität<br/>
§ 12 - Energetische Inspektion von Klimaanlagen<br/>
§§ 13-15 - Anlagentechnik<br/>
§§ 16-21 - Energieausweise<br/>
§§ 22-27 - Gemeinsame Vorschriften, Ordnungswidrigkeiten<br/>
§§ 28-31 - Übergangsvorschriften / Inkrafttreten<br/>
Anhang 1 - Anforderungen an Wohngebäude<br/>
Anhang 2 - Anforderungen an Nichtwohngebäude<br/>
Anhang 3 - Anforderungen bei Änderungen / Kleine Gebäude<br/>
Anhang 4 - Anforderungen an Dichtheit / Mindestluftwechsel<br/>
Anhang 5 - Anforderungen an Leitungen<br/>
Anhang 6-10 - Muster für Energieausweise<br/>
Anhang 11 - Anforderungen Fortbildung<br/>


(3) Für Gebäude mit mehr als '''1000 m²''' Nettogrundfläche ... in denen Behörden für eine große Anzahl von Menschen ... '''öffentliche Dienstleistungen erbringen''' ... Der Eigentümer hat den Energieausweis … an einer für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle auszuhängen
==Nachweise (Referentenentwurf 16.11.06)==


===§ 17: Grundsätze des Energieausweises===
Im Zusammenhang mit der Energieeinsparverordnung sind folgende Nachweisverfahren zu verwenden:
(1) Energieausweise nach § 16 sind auf der Grundlage des berechneten '''Bedarfs oder''' des gemessenen '''Energieverbrauchs''' ... auszustellen ...


(4) Energieausweise müssen nach Inhalt und Aufbau den '''Mustern''' ... entsprechen. Sie sind vom Aussteller ... eigenhändig zu unterschreiben.
===[[Jahres-Primärenergiebedarf]] / Maximaler [[Wärmetransferkoeffzient für Transmission]]===
* Wohngebäude [§3]
** Fensterflächenanteil <= 30% [§3(2)Nr. 1]<br/>Berechnung nach Verfahren entspr. Anhang 1 Nr.2 oder<br/>Berechnung nach dem vereinfachten Verfahren entspr. Anhang 1 Nr. 3
** Fensterflächenanteil > 30% [§3(2)Nr. 2]<br/>Berechnung nach Verfahren entspr. Anhang 1 Nr.2
** Wohngebäude mit Heizsystem, dass nicht nach DIN 1701-10 bewertet werden kann [§ 3(3)], dürfen nur 76% des nach Anhang 1, Tabelle 1 max. Transmissionswärmeverlustes aufweisen.
** Bei Änderungen von Wohngebäuden [§9]<br/>- Änderungen an >= 20% der jeweiligen Bauteilfläche oder<br/>Erweiterung um mind. 10m² Gebäudenutzfläche.
*** Nachweisverfahren nach § 3 (2) und (5) [§ 9(1) und (2)]<br/>Transmissionswärmeverluste/Primärenergieverluste nach Anhang 1 Tabelle 1 dürfen um 40% überschritten werden<br/>Nachweisverfahren mit folgenden Vereinfachungen unter Verwendung von Randbedingungen nach Anhang 3 Nr. 8:<br/>- Schätzung der geometrischen Abmessungen<br/>- Verwendung vergleichbarer Kennwerte für Anlagensysteme
*** Nachweis der Wärmedurchgangskoeffizienten [§ 9 (3)]<br/>Nachweis entspr. den Anforderungen nach Anhang 3.
** Wohngebäude mit Kühlung [§ 3(5)] sind nach Anhang 2 Nr. 2 zu berechnen.
* Nichtwohngebäude [§ 4]
** Primärenergiebedarf ist nach Anhang 2 Nr. 2 und 3 zu berechnen.
* Kleine Gebäude bis 50m² [§ 8]<br/>Nur Einhaltung der max. Wärmedurchgangskoeffizienten nach Anhang 3


(5) Energieausweise sind für eine '''Gültigkeitsdauer''' von '''zehn Jahren''' auszustellen<sup>*)</sup>
===[[Sommerlicher Wärmeschutz]]===
* Wohngebäude [§3 (4)]<br/>Anforderungen nach Anhang 1 Nr. 2.9 sind einzuhalten.
* Nichtwohngebäude [§4 (4)<br/>Anforderungen nach Anhang 2 Nr. 4 sind einzuhalten.


<sup>*)</sup> Übergangsregeln für bereits ausgestellte Energieausweise
===Berücksichtigung alternativer Energiesysteme===
* Neue Wohngebäude mit einer Gebäudenutzfläche >1.000 m²
* Neue Nichtwohngeäbude mit einer Nettogrundfläche >1.000 m²
sind alternative Systeme einzusetzen:
* dezentrale Energieversorgungssysteme auf der Grundlage von
** erneuerbaren Energieträgern
** KWK
** Fern- und Blockheizung
** Fern- und Blockkühlung oder
** Wärmepumpen


===§ 18: Energieausweises - Bedarfsberechnung===
===Dichtheit/Mindestluftwechel===
(1) ... die wesentlichen Ergebnisse der ... nach §§ 3 und 4 erforderlichen Berechnungen ... angeben ...
Anerkannte Regeln der Technik bzw. Nachweise nach Anhang 4
(2) ... Auf die Berechnungen ist § 9 Abs. 2 entsprechend anzuwenden ...
 
'''Erläuterungen:'''
* Es ist jeweils der [[Jahres-Primärenergiebedarf]] / [[Wärmetransferkoeffzient für Transmission]] zu ermitteln.
* Die Anwendung der vereinfachten Datenaufnahme ist möglich. Dazu wird eine Richtlinie des BMVBS bekann gemacht. Die vereinfachte Datenaufnahme betrifft sowohl die energetische Qualität von Bauteilen und Anlagenkomponenten als auch die Gebäudegeometrie.
 
===§ 20: Empfehlungen für die Verbesserung der Energieeffizienz===
(1) Sind Maßnahmen für kostengünstige Verbesserung der energetischen Eigenschaften des Gebäudes möglich, '''hat der Aussteller''' des Energieausweises dem Eigentümer anlässlich der Ausstellung eines Energieausweises entsprechende, begleitende '''Empfehlungen ... auszustellen''' (Modernisierungsempfehlungen).
 
... Sind Modernisierungsempfehlungen nicht möglich, hat der Aussteller dies dem Eigentümer schriftlich mitzuteilen.


===Mindestwärmeschutz/Wärmebrücken===
* Regeln der Technik [§7 (1) und (2)]
* Wohngebäude [§ 7 (3)<br>Anhang 1 Nr. 2.5
* Nichtwohngebäude [§ 7 (3)<br>Anhang 2 Nr. 2.5


{{siehe auch|[[Energieeinsparverordnung]], [[Energiebedarfsausweis]]}}
{{siehe auch|[[Energieeinsparverordnung]], [[Energiebedarfsausweis]]}}
[[Kategorie:Energiebilanz]]
[[Kategorie:Energiebilanz]]
[[Kategorie:Gesetz]]
[[Kategorie:Gesetz]]

Aktuelle Version vom 9. April 2021, 07:52 Uhr

Noch im Jahr 2006 soll die Energieeinsparverordnung (EnEV) geändert werden, um die Anforderungen der EU-Richtlinie 2002/91/EG zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden umzusetzen. Allerdings verzögert sich die Umsetzung. Im Sommer 2006 wurde ein nicht offiziell bekanntgemachte Version des geplanten Referentenentwurfs bekannt. Der Referentenentwurf ist am 16.11.2006 bekannt gemacht worden. Mit einer gültigen Novelle der Verordnung ist nicht vor Ende des Jahres 2006 zu rechnen.

Änderungen gegenüber der EnEV2000

  • Die EnEV 2006 führt ein neues Berechnungsverfahren für Nichtwohngebäude ein, dass zusätzlich Anforderungen an Anlagen zur Kühlung, Raumlufttechnik und Beleuchtung stellt (§§ 1 und 4).
  • Für neue Gebäude mit einer Fläche über 1.000 ist die "technische ökologische und wirtschaftliche Einsetzbarkeit alternativer Systeme" in der Anlagentechnik zu berücksichtigen (§ 5).
  • Anstatt von Gebäuden mit geringen Volumen (EnEV 2000) gibt es jetzt Vereinfachungen für Gebäude mit einer Fläche von bis zu 50m² Nutzfläche (§8).
  • Für die Berechnungen bei Änderungen von Gebäuden sind Erleichterungen vorgesehen (§ 9 (2)).
  • Es werden energetische Inspektionen für Klimaanlagen eingeführt (§12).
  • Es werden Anforderungen für den Einbau/Ersatz von kühl- und raumlufttechnischen Anlagen eingeführt (§ 15).
  • Anstatt der Energiebedarfsausweise für neue Gebäude werden Energieausweise für alle Gebäude eingeführt (§ 16ff.). Für Bestandsgebäude gelten folgende Übergangsvorschriften:
    • Für Gebäude bis zum Baujahr 1965 sind Energieausweise erst ab dem 1.1.2008 auszustellen.
    • Für Gebäude ab dem Baujahr 1966 sind Energieausweise erst ab dem 1.7.2008 auszustellen.
    • Für Nichtwohngebäude sind Energieausweise erst ab dem 1.1.2009 auszustellen. Gleiches gilt für die Aushänge nach § 16(3).
  • In großen Gebäuden, die öffentlich zugänglich sind, sind Energieausweise auszuhängen (§16 (3))


Inhaltsübersicht (Referentenentwurf 16.11.2006)

§ 1 - Anwendungsbereich
§ 2 - Begriffsbestimmungen
§ 3 - Anforderungen an Wohngebäude
§ 4 - Anforderungen an Nichtwohngebäude
§ 5 - Berücksichtigung alternativer Energieversorgungssysteme (Gebäude über 1.000 m²)
§ 6 - Dichtheit, Mindestluftwechsel
§ 7 - Mindestwärmeschutz, Wärmebrücken
§ 8 - Kleine Gebäude
§ 9 - Änderung von Gebäuden
§ 10 - Nachrüstung bei Anlagen und Gebäuden
§ 11 - Aufrechterhaltung der energetischen Qualität
§ 12 - Energetische Inspektion von Klimaanlagen
§§ 13-15 - Anlagentechnik
§§ 16-21 - Energieausweise
§§ 22-27 - Gemeinsame Vorschriften, Ordnungswidrigkeiten
§§ 28-31 - Übergangsvorschriften / Inkrafttreten
Anhang 1 - Anforderungen an Wohngebäude
Anhang 2 - Anforderungen an Nichtwohngebäude
Anhang 3 - Anforderungen bei Änderungen / Kleine Gebäude
Anhang 4 - Anforderungen an Dichtheit / Mindestluftwechsel
Anhang 5 - Anforderungen an Leitungen
Anhang 6-10 - Muster für Energieausweise
Anhang 11 - Anforderungen Fortbildung

Nachweise (Referentenentwurf 16.11.06)

Im Zusammenhang mit der Energieeinsparverordnung sind folgende Nachweisverfahren zu verwenden:

Jahres-Primärenergiebedarf / Maximaler Wärmetransferkoeffzient für Transmission

  • Wohngebäude [§3]
    • Fensterflächenanteil <= 30% [§3(2)Nr. 1]
      Berechnung nach Verfahren entspr. Anhang 1 Nr.2 oder
      Berechnung nach dem vereinfachten Verfahren entspr. Anhang 1 Nr. 3
    • Fensterflächenanteil > 30% [§3(2)Nr. 2]
      Berechnung nach Verfahren entspr. Anhang 1 Nr.2
    • Wohngebäude mit Heizsystem, dass nicht nach DIN 1701-10 bewertet werden kann [§ 3(3)], dürfen nur 76% des nach Anhang 1, Tabelle 1 max. Transmissionswärmeverlustes aufweisen.
    • Bei Änderungen von Wohngebäuden [§9]
      - Änderungen an >= 20% der jeweiligen Bauteilfläche oder
      Erweiterung um mind. 10m² Gebäudenutzfläche.
      • Nachweisverfahren nach § 3 (2) und (5) [§ 9(1) und (2)]
        Transmissionswärmeverluste/Primärenergieverluste nach Anhang 1 Tabelle 1 dürfen um 40% überschritten werden
        Nachweisverfahren mit folgenden Vereinfachungen unter Verwendung von Randbedingungen nach Anhang 3 Nr. 8:
        - Schätzung der geometrischen Abmessungen
        - Verwendung vergleichbarer Kennwerte für Anlagensysteme
      • Nachweis der Wärmedurchgangskoeffizienten [§ 9 (3)]
        Nachweis entspr. den Anforderungen nach Anhang 3.
    • Wohngebäude mit Kühlung [§ 3(5)] sind nach Anhang 2 Nr. 2 zu berechnen.
  • Nichtwohngebäude [§ 4]
    • Primärenergiebedarf ist nach Anhang 2 Nr. 2 und 3 zu berechnen.
  • Kleine Gebäude bis 50m² [§ 8]
    Nur Einhaltung der max. Wärmedurchgangskoeffizienten nach Anhang 3

Sommerlicher Wärmeschutz

  • Wohngebäude [§3 (4)]
    Anforderungen nach Anhang 1 Nr. 2.9 sind einzuhalten.
  • Nichtwohngebäude [§4 (4)
    Anforderungen nach Anhang 2 Nr. 4 sind einzuhalten.

Berücksichtigung alternativer Energiesysteme

  • Neue Wohngebäude mit einer Gebäudenutzfläche >1.000 m²
  • Neue Nichtwohngeäbude mit einer Nettogrundfläche >1.000 m²

sind alternative Systeme einzusetzen:

  • dezentrale Energieversorgungssysteme auf der Grundlage von
    • erneuerbaren Energieträgern
    • KWK
    • Fern- und Blockheizung
    • Fern- und Blockkühlung oder
    • Wärmepumpen

Dichtheit/Mindestluftwechel

Anerkannte Regeln der Technik bzw. Nachweise nach Anhang 4

Mindestwärmeschutz/Wärmebrücken

  • Regeln der Technik [§7 (1) und (2)]
  • Wohngebäude [§ 7 (3)
    Anhang 1 Nr. 2.5
  • Nichtwohngebäude [§ 7 (3)
    Anhang 2 Nr. 2.5