Gebäudeenergiegesetz: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Energie-Wiki
Keine Bearbeitungszusammenfassung
Keine Bearbeitungszusammenfassung
Zeile 1: Zeile 1:
Das Gebäudeenergiegesetz (Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden - GEG) gilt seit dem 01.11.2020.
Das Gebäudeenergiegesetz (Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden - GEG) gilt seit dem 01.11.2020.


Im Gebäudeenergiegesetz werden auch die europäische Regeln zur Energieeinsparung bei Gebäuden ([[EPBD]]) umgesetzt.
Das Gebäudeenergiegesetz löste ab 2020 die Regelungen des Energieeinsparungsgesetztes ([[EnEG]]), der [[Energieeinsparverordnung|Energieeinsparverordnung (EnEV)]] und des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) ab. Es setzt auch die europäische Regeln zur Energieeinsparung bei Gebäuden ([[EPBD]]) um.


==Historie==
==Historie==


siehe auch [[Gesetzliche Regeln zur Energieeffizienz (Historie)]]
siehe auch [[Gesetzliche Regeln zur Energieeffizienz (Historie)]]
Das Gebäudeenergiegesetz löste ab 2020 die Regelungen des Energieeinsparungsgesetztes ([[EnEG]]), der [[Energieeinsparverordnung|Energieeinsparverordnung (EnEV)]] und des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) ab.


{| class="wikitable"
{| class="wikitable"

Version vom 19. Juli 2021, 12:41 Uhr

Das Gebäudeenergiegesetz (Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden - GEG) gilt seit dem 01.11.2020.

Das Gebäudeenergiegesetz löste ab 2020 die Regelungen des Energieeinsparungsgesetztes (EnEG), der Energieeinsparverordnung (EnEV) und des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) ab. Es setzt auch die europäische Regeln zur Energieeinsparung bei Gebäuden (EPBD) um.

Historie

siehe auch Gesetzliche Regeln zur Energieeffizienz (Historie)

Pdf.png gültig ab Regelung/Verordnung Erläuterungen
PDF 01.11.2020 Gebäudeenergiegesetz (GEG) vom 8.8.2020 Zusammenfassung von EnEG, EnEV und EEWärmeG sowie Definition des nZEB-Standards