Wärmenetz: Unterschied zwischen den Versionen

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Ein '''Wärmenetz''' ist entsprechend dem Wärmeplanungsgesetz (§ 3 Abs. 1 Nr. 17 WPG) "eine Einrichtung zur leitungsgebundenen Versorgung mit Wärme, die kein Gebäudenetz" ist. '''Nah- und Fernwärme''' ist nach GEG (§ 3 Abs. 1 Nr. 19 GEG 2024) ist "Wärme, die mittels eines Wärmeträgers durch ein Wärmenetz verteilt wird". Es wird also nicht zwischen Nahwärme und Fernwärme unterschieden.
Ein '''Wärmenetz''' ist entsprechend dem Wärmeplanungsgesetz (§ 3 Abs. 1 Nr. 17 WPG) "eine Einrichtung zur leitungsgebundenen Versorgung mit Wärme, die kein Gebäudenetz" ist. '''Nah- und Fernwärme''' ist nach GEG (§ 3 Abs. 1 Nr. 19 GEG 2024) ist "Wärme, die mittels eines Wärmeträgers durch ein Wärmenetz verteilt wird". Es wird also nicht zwischen Nahwärme und Fernwärme unterschieden.


Im Unterschied dazu ist ein '''Gebäudenetz''' (§ 3 Abs. 1 Nr. 9a GEG 2024) "ein Netz zur ausschließlichen Versorgung mit Wärme und Kälte von mindestens zwei und bis zu 16 Gebäuden und bis zu 100 Wohneinheiten". Das Kritierium ist erfüllt, wenn beide Bedingungen eingehalten werden.
Im Unterschied dazu ist ein '''Gebäudenetz''' (§ 3 Abs. 1 Nr. 9a GEG 2024) "ein Netz zur ausschließlichen Versorgung mit Wärme und Kälte von mindestens zwei und bis zu 16 Gebäuden und bis zu 100 Wohneinheiten". Das Kriterium ist erfüllt, wenn beide Bedingungen eingehalten werden.


Diese Definitionen werden auch in den Förderrichtlinien der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) und in der Bundesförderung für effiziente Wärmenetze benutzt.
Diese Definitionen werden auch in den Förderrichtlinien der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) und in der Bundesförderung für effiziente Wärmenetze benutzt.

Aktuelle Version vom 19. März 2024, 17:18 Uhr

Ein Wärmenetz ist entsprechend dem Wärmeplanungsgesetz (§ 3 Abs. 1 Nr. 17 WPG) "eine Einrichtung zur leitungsgebundenen Versorgung mit Wärme, die kein Gebäudenetz" ist. Nah- und Fernwärme ist nach GEG (§ 3 Abs. 1 Nr. 19 GEG 2024) ist "Wärme, die mittels eines Wärmeträgers durch ein Wärmenetz verteilt wird". Es wird also nicht zwischen Nahwärme und Fernwärme unterschieden.

Im Unterschied dazu ist ein Gebäudenetz (§ 3 Abs. 1 Nr. 9a GEG 2024) "ein Netz zur ausschließlichen Versorgung mit Wärme und Kälte von mindestens zwei und bis zu 16 Gebäuden und bis zu 100 Wohneinheiten". Das Kriterium ist erfüllt, wenn beide Bedingungen eingehalten werden.

Diese Definitionen werden auch in den Förderrichtlinien der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) und in der Bundesförderung für effiziente Wärmenetze benutzt.