Nutzenergiebedarf für Trinkwarmwasser: Unterschied zwischen den Versionen
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Der Wärmebedarf für Warmwasser ist abhängig vom [[Wasserverbrauch]] und von der Temperaturdifferenz, um die das Wasser erwärmt werden muss. | Der Wärmebedarf für Warmwasser ist abhängig vom [[Wasserverbrauch]] und von der Temperaturdifferenz, um die das Wasser erwärmt werden muss. | ||
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== Anteiliger Trinkwarmwasserbedarf in Energieverbrauchsausweisen == | |||
Oft liegt für die Ausstellung von Energieverbrauchsweisen der anteilige Energiebedarf für die Trinkwarmwasserbereitung nicht vor. In diesen Fällen können folgende pauschale Werte verwendet werden: | |||
* nach der HeizkostenV kann die Wärmemenge über das Volumen des Warmwasserverbrauchs ermittelt werden. Da das Volumen meist für die Betriebskostenabrechnung verwendent wird, ist diese Methode für die zentrale TWW-Bereitung meist problemlos möglich. | |||
* Bis 2008 konnte nach der HeizkostenV der Anteil des Energieverbrauchs für die '''TWW-Bereitung mit 18% des Energieverbrauchs''' geschätzt werden. | |||
* Ab 2009 soll der anteilige Energieverbrauch für die TWW-Bereitung nach folgender Formel geschätzt werden: | |||
: <math> Q_{Hi} = 32 [kWh/m²] \cdot A_{Wohn}</math>, wobei ein Zuschlag bei gewerblicher Wärmelieferung zu berücksichtigen ist. Für Wärmepumpen ist diese Formel nicht sinnvoll anwendbar. | |||
* Nach den Regeln für Verbrauchswerte von Energieausweisen kann bei '''therm. Solaranlagen''' der Anteil an der '''TWW-Bereitung um 40% reduziert''' werden (19,2 kWh/m² Wohnfläche). | |||
* Wegen der höheren Wohnfläche pro Person bei '''Ein- und Zweifamilienhäusern''' gilt nach den Regeln für Verbrauchswerte von Energieausweisen eine '''Pauschale von 20 kWh/m²''' bezogen auf die Nutzfläche A<sub>N</sub> der EnEV. Bei Häusern mit '''thermischer Solaranlage''' reduziert sich die Pauschale auf '''12 kWh/m²''' bezogen auf die Nutzfläche A<sub>N</sub>. Auch diese Rechenformel ist nicht für Wärmepumpenanlagen anwendbar. | |||
* Für '''Nichtwohngebäude''' gelten Pauschalwerte '''von 5% bzw. 50%''' (Schwimmhallen, Hallenbäder, Krankenhäuser, Küchen) als Anteil für den Energieverbrauch für die TWW-Bereitung. | |||
* Im Fall '''dezentraler TWW-Bereitung''', wird bei Wohngebäuden entpsr. EnEV § 19 Abs. 2 der Energieverbrauch psch. mit einem Zuschlag von '''20 kWh/m²''' p.a. bezogen auf die Nutzfläche A<sub>N</sub> der EnEV berücksichtigt. |
Aktuelle Version vom 9. April 2021, 05:53 Uhr
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Mindestwärmeschutz
Der Wärmebedarf für Warmwasser ist abhängig vom Wasserverbrauch und von der Temperaturdifferenz, um die das Wasser erwärmt werden muss.
- [math]\displaystyle{ Q_w = ... }[/math]
Anteiliger Trinkwarmwasserbedarf in Energieverbrauchsausweisen
Oft liegt für die Ausstellung von Energieverbrauchsweisen der anteilige Energiebedarf für die Trinkwarmwasserbereitung nicht vor. In diesen Fällen können folgende pauschale Werte verwendet werden:
- nach der HeizkostenV kann die Wärmemenge über das Volumen des Warmwasserverbrauchs ermittelt werden. Da das Volumen meist für die Betriebskostenabrechnung verwendent wird, ist diese Methode für die zentrale TWW-Bereitung meist problemlos möglich.
- Bis 2008 konnte nach der HeizkostenV der Anteil des Energieverbrauchs für die TWW-Bereitung mit 18% des Energieverbrauchs geschätzt werden.
- Ab 2009 soll der anteilige Energieverbrauch für die TWW-Bereitung nach folgender Formel geschätzt werden:
- [math]\displaystyle{ Q_{Hi} = 32 [kWh/m²] \cdot A_{Wohn} }[/math], wobei ein Zuschlag bei gewerblicher Wärmelieferung zu berücksichtigen ist. Für Wärmepumpen ist diese Formel nicht sinnvoll anwendbar.
- Nach den Regeln für Verbrauchswerte von Energieausweisen kann bei therm. Solaranlagen der Anteil an der TWW-Bereitung um 40% reduziert werden (19,2 kWh/m² Wohnfläche).
- Wegen der höheren Wohnfläche pro Person bei Ein- und Zweifamilienhäusern gilt nach den Regeln für Verbrauchswerte von Energieausweisen eine Pauschale von 20 kWh/m² bezogen auf die Nutzfläche AN der EnEV. Bei Häusern mit thermischer Solaranlage reduziert sich die Pauschale auf 12 kWh/m² bezogen auf die Nutzfläche AN. Auch diese Rechenformel ist nicht für Wärmepumpenanlagen anwendbar.
- Für Nichtwohngebäude gelten Pauschalwerte von 5% bzw. 50% (Schwimmhallen, Hallenbäder, Krankenhäuser, Küchen) als Anteil für den Energieverbrauch für die TWW-Bereitung.
- Im Fall dezentraler TWW-Bereitung, wird bei Wohngebäuden entpsr. EnEV § 19 Abs. 2 der Energieverbrauch psch. mit einem Zuschlag von 20 kWh/m² p.a. bezogen auf die Nutzfläche AN der EnEV berücksichtigt.