Wärmebrücke: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Energie-Wiki
energie>Arch-m
Keine Bearbeitungszusammenfassung
energie>WikiSysop
Keine Bearbeitungszusammenfassung
Zeile 1: Zeile 1:
{{Überarbeiten}}
{{Navigationsleiste Transmissionswärme}}
Wärmebrücken ...
Wärmebrücken ...


Zeile 26: Zeile 26:
Die Wärmeleitfähigkeit von Erdreich ist in DIN 4108 Beiblatt 2 nicht angegeben. Im Regelfall kann mit einer Wärmeleitfähigkeit λ=2,0 W/mK gerechnet werden (Pauschalwert entpsr. Nr. 5.1 DIN EN ISO 13370, Tabelle D.3 und Anhang E.1 DIN V 4108-6, Nr. 6.2.4 DIN V 18599-2).
Die Wärmeleitfähigkeit von Erdreich ist in DIN 4108 Beiblatt 2 nicht angegeben. Im Regelfall kann mit einer Wärmeleitfähigkeit λ=2,0 W/mK gerechnet werden (Pauschalwert entpsr. Nr. 5.1 DIN EN ISO 13370, Tabelle D.3 und Anhang E.1 DIN V 4108-6, Nr. 6.2.4 DIN V 18599-2).


{{siehe auch|[[Transmissionswärmeverlust]]}}
{{siehe auch|[[Wärmeübertragung durch Transmission]]}}

Version vom 28. Oktober 2018, 18:19 Uhr

Wärmebrücken ...


Bei den Rechenverfahren nach EnEV (bzw. DIN 4108-6) werden Wärmebrücken entweder mit einem Pauschalbetrag berücksichtigt oder detailliert nachgewiesen.

Die Pauschalwerte sind bezogen auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche:

Zuschlag ΔUWB Anwendungsbereich
0,15 W/(m²K) Bei Gebäuden ohne Nachweis und Innendämmung
0,10 W/(m²K) Bei allen anderen Gebäuden ohne Nachweis
0,05 W/(m²K) Bei Gebäuden, bei denen die Wärmebrücken entsprechend DIN 4108 Beiblatt 2 ausgeführt wurden oder die Gleichwertigkeit nachgewiesen wurde

Bei Berechnung der Wärmeverluste über das Erdreich nach DIN EN ISO 13370 werden die Wärmebrücken bereits berücksichtigt. Für diese Flächen entfällt dann der Zuschlag.

Der detaillierte Nachweis von Wärmebrücken erfolgt über DIN EN ISO 10211.


Randbedingungen Erdreich

Die Wärmeleitfähigkeit von Erdreich ist in DIN 4108 Beiblatt 2 nicht angegeben. Im Regelfall kann mit einer Wärmeleitfähigkeit λ=2,0 W/mK gerechnet werden (Pauschalwert entpsr. Nr. 5.1 DIN EN ISO 13370, Tabelle D.3 und Anhang E.1 DIN V 4108-6, Nr. 6.2.4 DIN V 18599-2).