Nutzenergiebedarf für Trinkwarmwasser: Unterschied zwischen den Versionen

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Der Wärmebedarf für Warmwasser ist abhängig vom [[Wasserverbrauch]] und von der Temperaturdifferenz, um die das Wasser erwärmt werden muss.
Der Wärmebedarf für Warmwasser ist abhängig vom [[Wasserverbrauch]] und von der Temperaturdifferenz, um die das Wasser erwärmt werden muss.


:Formel: <code>Q<sub>W</sub> = (
: <math>Q_w = ...</math>
 
 
== Anteiliger Trinkwarmwasserbedarf in Energieverbrauchsausweisen ==
 
Oft liegt für die Ausstellung von Energieverbrauchsweisen der anteilige Energiebedarf für die Trinkwarmwasserbereitung nicht vor. In diesen Fällen können folgende pauschale Werte verwendet werden:
 
* nach der HeizkostenV kann die Wärmemenge über das Volumen des Warmwasserverbrauchs ermittelt werden. Da das Volumen meist für die Betriebskostenabrechnung verwendent wird, ist diese Methode für die zentrale TWW-Bereitung meist problemlos möglich.
* Bis 2008 konnte nach der HeizkostenV der Anteil des Energieverbrauchs für die '''TWW-Bereitung mit 18% des Energieverbrauchs''' geschätzt werden.
* Ab 2009 soll der anteilige Energieverbrauch für die TWW-Bereitung nach folgender Formel geschätzt werden:
: <math> Q_{Hi} = 32 [kWh/m²] \cdot A_{Wohn}</math>, wobei ein Zuschlag bei gewerblicher Wärmelieferung zu berücksichtigen ist. Für Wärmepumpen ist diese Formel nicht sinnvoll anwendbar.
* Nach den Regeln für Verbrauchswerte von Energieausweisen kann bei '''therm. Solaranlagen''' der Anteil an der '''TWW-Bereitung um 40% reduziert''' werden (19,2 kWh/m² Wohnfläche).
* Wegen der höheren Wohnfläche pro Person bei '''Ein- und Zweifamilienhäusern''' gilt nach den Regeln für Verbrauchswerte von Energieausweisen eine '''Pauschale von 20 kWh/m²''' bezogen auf die Nutzfläche A<sub>N</sub> der EnEV. Bei Häusern mit '''thermischer Solaranlage''' reduziert sich die Pauschale auf '''12 kWh/m²''' bezogen auf die Nutzfläche A<sub>N</sub>. Auch diese Rechenformel ist nicht für Wärmepumpenanlagen anwendbar.
* Für '''Nichtwohngebäude''' gelten Pauschalwerte '''von 5% bzw. 50%''' (Schwimmhallen, Hallenbäder, Krankenhäuser, Küchen) als Anteil für den Energieverbrauch für die TWW-Bereitung.
* Im Fall '''dezentraler TWW-Bereitung''', wird bei Wohngebäuden entpsr. EnEV § 19 Abs. 2 der Energieverbrauch psch. mit einem Zuschlag von '''20 kWh/m²''' p.a. bezogen auf die Nutzfläche A<sub>N</sub> der EnEV berücksichtigt.

Aktuelle Version vom 9. April 2021, 07:53 Uhr

Der Wärmebedarf für Warmwasser ist abhängig vom Wasserverbrauch und von der Temperaturdifferenz, um die das Wasser erwärmt werden muss.

[math]\displaystyle{ Q_w = ... }[/math]


Anteiliger Trinkwarmwasserbedarf in Energieverbrauchsausweisen

Oft liegt für die Ausstellung von Energieverbrauchsweisen der anteilige Energiebedarf für die Trinkwarmwasserbereitung nicht vor. In diesen Fällen können folgende pauschale Werte verwendet werden:

  • nach der HeizkostenV kann die Wärmemenge über das Volumen des Warmwasserverbrauchs ermittelt werden. Da das Volumen meist für die Betriebskostenabrechnung verwendent wird, ist diese Methode für die zentrale TWW-Bereitung meist problemlos möglich.
  • Bis 2008 konnte nach der HeizkostenV der Anteil des Energieverbrauchs für die TWW-Bereitung mit 18% des Energieverbrauchs geschätzt werden.
  • Ab 2009 soll der anteilige Energieverbrauch für die TWW-Bereitung nach folgender Formel geschätzt werden:
[math]\displaystyle{ Q_{Hi} = 32 [kWh/m²] \cdot A_{Wohn} }[/math], wobei ein Zuschlag bei gewerblicher Wärmelieferung zu berücksichtigen ist. Für Wärmepumpen ist diese Formel nicht sinnvoll anwendbar.
  • Nach den Regeln für Verbrauchswerte von Energieausweisen kann bei therm. Solaranlagen der Anteil an der TWW-Bereitung um 40% reduziert werden (19,2 kWh/m² Wohnfläche).
  • Wegen der höheren Wohnfläche pro Person bei Ein- und Zweifamilienhäusern gilt nach den Regeln für Verbrauchswerte von Energieausweisen eine Pauschale von 20 kWh/m² bezogen auf die Nutzfläche AN der EnEV. Bei Häusern mit thermischer Solaranlage reduziert sich die Pauschale auf 12 kWh/m² bezogen auf die Nutzfläche AN. Auch diese Rechenformel ist nicht für Wärmepumpenanlagen anwendbar.
  • Für Nichtwohngebäude gelten Pauschalwerte von 5% bzw. 50% (Schwimmhallen, Hallenbäder, Krankenhäuser, Küchen) als Anteil für den Energieverbrauch für die TWW-Bereitung.
  • Im Fall dezentraler TWW-Bereitung, wird bei Wohngebäuden entpsr. EnEV § 19 Abs. 2 der Energieverbrauch psch. mit einem Zuschlag von 20 kWh/m² p.a. bezogen auf die Nutzfläche AN der EnEV berücksichtigt.