Heizkessel: Unterschied zwischen den Versionen

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Feuerstätten und Feuerungseinrichtungen müssen nach Bauregelliste A, Teil 1 eine '''Übereinstimmungserklärung des Herstellers nach vorheriger Prüfung des Bauproduktes durch eine anerkannte Prüfstelle (ÜHP)''' besitzen, damit sie betrieben werden dürfen. Ein CE-Zeichen allein reicht nicht aus!
Feuerstätten und Feuerungseinrichtungen müssen nach Bauregelliste A, Teil 1 eine '''Übereinstimmungserklärung des Herstellers nach vorheriger Prüfung des Bauproduktes durch eine anerkannte Prüfstelle (ÜHP)''' besitzen, damit sie betrieben werden dürfen. Ein CE-Zeichen allein reicht nicht aus!


Es werden nach der Kesseltemperatur folgenden Arten unterschieden:
* [[Standardheizkessel]]
* [[Niedertemperatur-Heizkessel]]
* [[Brennwertkessel]]


== Kessel für gasförmige Brennstoffe ==
Bei den '''Gas-Heizkesseln''' werden
* Kessel mit [[Atmosphärischer Brenner|atmosphärischem Brenner]] und
* Kessel mit [[Gebläse-Brenner]]
unterschieden.


Bei den Gaskesseln werden Kessel mit atmosphärischem Brenner und Kessel mit Gebläsebrenner unterschieden.
'''Öl-Heizkessel''' werden ausschließlich mit Gebläse-Brennern hergestellt.
 
Kessel mit '''atmosphärischem Brenner''' sind Kessel mit Brennern, bei denen das Gas aus vielen kleinen Düsen durch den natürlichen Gasdruck austritt. Diese Kessel arbeiten sehr geräuscharm und störungsfrei. Sie werden vor allem für kleinere Wärmeerzeuger (bis 50 kW) eingesetzt.
 
Bei Kesseln mit Gas-Gebläsebrenner wird das Gas durch ein Gebläse (wie beim Ölkessel) in den Feuerraum eingeblasen. Gebläsebrenner haben einen höheren Wirkungsgrad aber auch einen höheren Geräuschpegel.


[[Kategorie:Energie (Begriffe)]]
[[Kategorie:Energie (Begriffe)]]
[[Kategorie:Anlagentechnik]]
[[Kategorie:Anlagentechnik]]
[[Kategorie:Heizung]]
[[Kategorie:Heizung]]

Aktuelle Version vom 4. August 2024, 19:22 Uhr

Ein Heizkessel ist ein aus Kessel und Brenner bestehender Wärmeerzeuger, der zur Übertragung der durch die Verbrennung freigesetzten Wärme an den Wärmeträger Wasser dient. (Definition nach § 2 Nr. 6 EnEV)

Feuerstätten und Feuerungseinrichtungen müssen nach Bauregelliste A, Teil 1 eine Übereinstimmungserklärung des Herstellers nach vorheriger Prüfung des Bauproduktes durch eine anerkannte Prüfstelle (ÜHP) besitzen, damit sie betrieben werden dürfen. Ein CE-Zeichen allein reicht nicht aus!

Es werden nach der Kesseltemperatur folgenden Arten unterschieden:

Bei den Gas-Heizkesseln werden

unterschieden.

Öl-Heizkessel werden ausschließlich mit Gebläse-Brennern hergestellt.